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   BGH, 25.09.2008 - IX ZR 235/07   

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https://dejure.org/2008,1763
BGH, 25.09.2008 - IX ZR 235/07 (https://dejure.org/2008,1763)
BGH, Entscheidung vom 25.09.2008 - IX ZR 235/07 (https://dejure.org/2008,1763)
BGH, Entscheidung vom 25. September 2008 - IX ZR 235/07 (https://dejure.org/2008,1763)
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Volltextveröffentlichungen (14)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Pflicht des Insolvenzverwalters, seine Leistungsfähigkeit bzgl. neu begründeter Forderungen zu prüfen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 276
  • ZIP 2008, 2126
  • MDR 2008, 1420
  • NZI 2008, 735
  • WM 2008, 2174
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.05.2004 - IX ZR 48/03

    Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters

    Auszug aus BGH, 25.09.2008 - IX ZR 235/07
    Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern, ob er bei normalem Geschäftsablauf zur Erfüllung der von ihm begründeten Forderungen mit Mitteln der Masse in der Lage sein wird, bezieht sich auf die primären Erfüllungsansprüche und nicht auf Sekundaransprüche (Klarstellung von BGHZ 159, 104, 110).

    Diese Haftungsnorm ist nur einschlägig, wenn der Insolvenzverwalter zum Zeitpunkt der Begründung der Ansprüche erkennen kann, dass die Masse zur Erfüllung der Verbindlichkeit voraussichtlich nicht ausreichen wird (BGHZ 159, 104, 109).

  • BGH, 25.01.2007 - IX ZR 216/05

    Haftung des Insolvenzverwalters wegen Pflichtverletzungen bei der Untervermietung

    Auszug aus BGH, 25.09.2008 - IX ZR 235/07
    a) Die Haftung des beklagten Insolvenzverwalters aus § 60 InsO scheitert aus den zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils daran, dass der Insolvenzverwalter beim Abschluss des Unternehmenskaufvertrages nicht gegen insolvenzspezifische Pflichten verstoßen hat (vgl. BGH, Urt. v. 25. Januar 2007 - IX ZR 216/05, ZIP 2007, 539 f).
  • BGH, 11.01.2018 - IX ZR 37/17

    Insolvenzverfahren: Umfang der Haftung des Insolvenzverwalters bei Nichterfüllung

    Nicht von § 61 InsO erfasst werden Sekundäransprüche, auf die sich die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern, ob er bei normalem Geschäftsablauf zur Erfüllung der von ihm begründeten Forderungen mit Mitteln der Masse in der Lage sein wird, nicht bezieht (BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZR 235/07, ZInsO 2008; 1206 Rn. 5).

    Gegenstand kann auch die Verpflichtung der Insolvenzmasse sein, dem anderen Teil bestimmte Rechte zu verschaffen oder bestimmte Sachen zu liefern (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZR 235/07, ZInsO 2008, 1206).

    aa) Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern, ob er bei normalem Geschäftsablauf zur Erfüllung der von ihm begründeten Forderungen mit Mitteln der Masse in der Lage sein wird, bezieht sich auf die primären Erfüllungsansprüche und nicht auf Sekundaransprüche (BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZR 235/07, ZInsO 2008, 1206 Rn. 5).

    Nicht eingreifen soll sie dagegen, wenn sich ein von der Insolvenz unabhängiges, dem "normalen Geschäftsabschluss" anhaftendes Risiko verwirklicht, welches genauso bestanden hätte, wenn die Klägerin den Kaufvertrag mit einem wirtschaftlich gesunden Partner abgeschlossen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2008, aaO Rn. 4).

    Insoweit ist es nicht gerechtfertigt, dem Vertragspartner der Masse mehr Rechte zuzusprechen als ihm außerhalb einer Insolvenz zuständen (BGH, Beschluss vom 25. September 2008, aaO Rn. 5).

    So kann es dem Insolvenzverwalter beispielsweise nicht als zum Schadensersatz nach § 61 Satz 1 InsO verpflichtende Handlung angelastet werden, wenn er eine Speziessache verkauft hat, die nicht zur Insolvenzmasse gehört (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2008, aaO; MünchKomm-InsO/Schoppmeyer, 3. Aufl., § 61 Rn. 19; von Olshausen, ZIP 2002, 237, 238 f).

    Sie ist mit den Absichten des Gesetzgebers bei Schaffung des § 61 InsO (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 129 zu § 72) und der Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZR 235/07, ZInsO 2008, 1206) nicht zu vereinbaren.

  • AG Dortmund, 29.10.2018 - 410 C 7987/17

    Streitverkündung Anspruchsentstehung Absonderungsrecht Wissenszurechnung

    Daneben dürfte der Anspruch auch aus § 823 I BGB (mit dem Pfandrecht als "sonstiges Recht", vgl. nur Staudinger in Hk-BGB, 9. Aufl. 2017, § 823 BGB Rn. 31) und § 60 I 1 InsO (demgegenüber der vorrangige § 61 S. 1 InsO trotz des Masseanspruchs wegen Massebereicherung gemäß § 55 I Nr. 1 und 3 InsO nicht einschlägig sein dürfte, vgl. dazu Schoppmeyer in MüKo-InsO, 3. Aufl. 2013, § 61 InsO Rn. 13 sowie Laws in ZInsO 2009, 996 [999] unter Bezugnahme auf BGH v. 25.09.2008 [IX ZR 235/07] - Juris-Tz. 5) folgen.
  • BGH, 10.12.2009 - IX ZR 220/08

    Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters für einen

    Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern, ob er zur Erfüllung der von ihm begründeten Forderungen mit Mitteln der Masse in der Lage sein wird, bezieht sich nur auf die primären Erfüllungsansprüche und nicht auf Sekundäransprüche (BGH, Beschl. v. 25. September 2008 - IX ZR 235/07, ZInsO 2008, 1206 Rn. 5).
  • LAG Hamm, 27.05.2009 - 2 Sa 331/09

    Zur persönlichen Haftung des Insolvenzverwalters, wenn die geplante

    Dies ist nicht haltbar, weil die vorgelegte Finanzplanung die Erwartung hinreichend gesicherter Einnahmen und damit die Gewährleistung der notwendigen Liquidität rechtfertigte (vgl. BGH, 25.09.2008 - IX ZR 235/07, ZIP 2008, 2126).

    § 61 InsO betrifft den Fall, dass der Insolvenzverwalter bei Begründung von Masseverbindlichkeiten absehen konnte, dass die Masse zu deren Erfüllung nicht in der Lage sein werde (vgl. BGH, 17.12.2004 - IX ZR 185/03 - ZIP 2005, 311 = NJW-RR 2005, 488; BGH, 25.09.2008 - IX ZR 235/07 - ZIP 2008, 2126 = NJW-RR 2009, 276).

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